Hausordnung
für die Uber Eats Music Hall
Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Besuchenden der Uber Eats Music Hall die Geltung der vorliegenden Hausordnung an.
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1. Geltungsbereich
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1.1 Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Gelände, das heißt die „Uber Eats Music Hall“ (nachfolgend „Music Hall“) einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei- und Parkflächen (nachfolgend „Anlage“). Die Hausordnung gilt sowohl an allen Veranstaltungs-tagen als auch an allen sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzerinnen und Nutzer und de-ren Mitarbeitende sowie die Besuchenden der Music Hall und der Anlage und alle sonstigen Personen (nachfolgend „Besuchende“), egal aus welchem Grund diese die Music Hall oder die Anlage betreten.
1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaf-ten Hausverbot führen.
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2. Ziel der Hausordnung
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Ziel der Hausordnung ist es,
- die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
- einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten und
- die Music Hall vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.
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3. Hausrecht
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Die Anschutz Entertainment Group Operations GmbH (nachfolgend „Betreiber“) übt das Hausrecht in der Music Hall und der gesamten Anlage aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und / oder den vom Betreiber beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienst ausgeübt.
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4. Zutritt und Aufenthalt von Besuchern zu der Veranstaltung
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4.1 Der Zugang und Aufenthalt in der Music Hall werden bei Veranstaltungen ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder einer für den Veranstaltungstag gültigen Akkreditierung gewährt. Alle Besuchenden müssen während des Aufenthaltes in der Music Hall ihre Eintrittskarte mit sich führen und diese auf Verlangen des Betreibers oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen. Die Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.
4.2 Besuchende, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung in der Music Hall angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.
4.3 Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen der Music Hall ihre Gültigkeit, es sei denn, das Verlassen der Music Hall wurde im elektronischen Zugangskontrollsystem erfasst und die Berechtigung zum Wiedereintritt registriert.
4.4 Der Sicherheits- und Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Ziffer 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist dabei auch berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mitgeführt werden oder dass gegen die betreffende Person ein örtliches oder bundesweites Stadion- / Hausverbot ausgesprochen wurde.
4.5 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Music Hall nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person (gemäß JuSchG) in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Erziehungsbeauftragte und Personensorgeberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten. Kinder unter 6 Jahren haben grundsätzlich nur in Begleitung einer volljährigen erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigen Person Zutritt zu Veranstaltungen.
4.6 Kinder benötigen grundsätzlich eine Eintrittskarte. Anderslautende Regelungen können gege-benenfalls den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Veranstalter entnommen werden.
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5. Verweigerung des Zutritts
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5.1 Besuchenden,
- die die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
- die Anordnungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes nicht befolgen,
- die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
- die erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
- bei denen ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot vorliegt,
- die erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,
- die verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mit sich führen oder
- die vorgeben, eine Waffe oder eine Sprengstoffvorrichtung mit sich zu führen
wird der Zutritt zur Music Hall verweigert oder diese werden des Hauses verwiesen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.
5.2 Besuchenden kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
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6. Verbotene Gegenstände
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6.1 Allen Besuchenden, die die Music Hall und die Anlage betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
- Rucksäcke, Stoffbeutel, Handtaschen und Taschen, deren größte Seite das Format „DIN A4“ (21,0cm x 29,7cm) übersteigt sowie Reisekoffer, Kisten, Kartons und Kinderwagen;
- Waffen jeder Art;
- Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können;
- Laptops/Notebooks, iPads/Tablets, Stative und sog. “Selfie-Stangen”;
- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
- Glasflaschen/-behälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
- pyrotechnisches Material/Erzeugnisse wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
- Feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Geh- und Sehbehinderte Personen, der entsprechende Behindertenausweis ist mitzuführen) etc.;
- Mechanisch, elektrisch oder andersartig (z.B. pneumatisch) betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren, sog. „Vuvuzelas“);
- Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die z.B. zur rassistischen, fremdenfeindlichen, rechts- oder linksradikalen, nationalsozialistischen oder politischen Meinungskundgebung oder als Propagandamaterial dienen oder deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist;
- Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle;
- Laserpointer, Trillerpfeifen, bei Sportveranstaltungen: Fahnen- oder Transparentstangen, die aus Metall oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind. Bei Konzert- und Showveranstaltungen ist das Mitbringen von Fahnen- und Transparentstangen nicht gestattet. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ (Baustoffklasse DIN 4102-1 „B1“ bzw. EN 13501-1) fallen;
- bei Sportveranstaltungen großflächige Spruchbänder über 1,0 m²); bei Konzerten und sonstigen Entertainment-Veranstaltungen i.d.R. nicht über DIN A3; Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.;
- Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG);
- jegliche Lebensmittel; Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.
- Tiere jeglicher Art, mit der Ausnahme von Assistenzhunden (gem. §12e Behindertengleichstellungsgesetz – BGG).
6.2 abweichend vom Taschenverbot gem. Ziffer 6.1 können gegebenenfalls anderslautende, strengere Regelungen des jeweiligen Veranstalters gelten.
6.3 Im Einvernehmen mit der Polizei und/oder dem Veranstalter kann einzelnen Besuchenden der Music Hall oder der Anlage gestattet werden, größere als in Ziffer 6.1 genannte Fahnen, Transparentstangen sowie großflächige Spruchbänder u.Ä. mit sich zu führen.
6.4 Schirme dürfen nicht in die Sitz- oder Stehplatzbereiche mitgenommen werden, sondern sind beim Einlass an der Asservate abzugeben.
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7. Verhalten
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7.1 Alle Besuchenden haben der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung, nachzukommen.
7.2 Alle Besuchenden haben sich rücksichtsvoll und so zu verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Alle Besuchenden haben den Anordnungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Ordnungskräfte, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Veranstaltungsleiters, Folge zu leisten. Die Lautsprecherdurchsagen sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.
7.3 Die Besuchenden haben die ihnen zugewiesenen Plätze einzunehmen und die öffentlichen Zugänge zu benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besuchenden verpflichtet, auf Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, ggf. auch in anderen Blöcken und Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen. Es kann bei Sportveranstaltungen oder Konzerten zum Charakter der Veranstaltung gehören, dass das Publikum auch im Bereich der Sitzplätze für einen kurzen oder längeren Zeitraum das Geschehen im Stehen verfolgt, was keinen Verstoß gegen die Hausordnung darstellt.
7.4 Sämtliche auf dem Gelände der Music Hall gefundenen Gegenstände sind beim Sicherheits- und Ordnungsdienst abzugeben.
7.5 Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Betreiber oder dem Sicherheits- und Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
7.6 Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.
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8. Verbotene Verhaltensweisen
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8.1 Es ist untersagt:
- in den öffentlichen Bereichen der Music Hall außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen zu rauchen, das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten (sog. „E-Zigaretten“);
- ohne entsprechende Akkreditierung den Innenraum, die Szenenfläche und/oder das Spielfeld zu betreten;
- die Veranstaltung zu stören;
- politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzutun;
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
- Fluchttreppenhäuser zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird oder diese für den Auslass freigegeben werden;
- Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten;
- mit Gegenständen jeder Art zu werfen, oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten;
- Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
- Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen in der Arena oder der Anlage aufzustellen;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gebäude durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.Ä. zu verunreinigen;
- Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Sitz- und Stehplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
- auf den Sitzen in den Publikumsbereichen zu stehen;
8.2 Das Mitbringen und Gebrauchen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Foto- und Filmkameras (insbesondere Fotokameras mit Wechsel-/Bajonettobjektiven) ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall sind die besonderen Regelungen des Veranstalters zu berücksichtigen.
8.3 Es ist verboten, Ton- oder Bildaufnahmen, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien (Social Media, Apps) zu verbreiten oder anderen Personen zugänglich zu machen oder diese gewerblich zu verbreiten.
8.4 Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten sind untersagt. Solche Eintrittskarten werden bei Bekanntwerden durch den Veranstalter oder den Betreiber gesperrt. Rückgabe-, Rückerstattungs- und Gewährleistungsansprüche sind hierbei ausgeschlossen.
8.5 Dem Betreiber obliegt das alleinige Recht, in der Arena und in der Anlage Merchandisingartikel, Speisen und Getränke sowie Waren jeder Art zu verkaufen, unentgeltlich zu verteilen oder dieses Recht auf Dritte zu übertragen.
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9. Durchsetzung der Hausordnung
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Der Betreiber und der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von Besuchenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
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10. Sonstiges
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Die Besuchenden der Music Hall und der Anlage willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVDs o.Ä.) ein, die vom Betreiber oder Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch der Music Hall und der Anlage aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.
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11. Haftung
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11.1 Der Betreiber haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie ist unbeschränkt, wenn und soweit eine solche ausdrücklich abgegeben wurde.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“), die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Betreiber beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
Außer in den vorgenannten Fällen haftet der Betreiber nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
Soweit die Haftung des Betreibers nach Vorstehendem ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
11.2 Das Betreten der Music Hall und der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.
11.3 Die Besuchenden haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
11.4 Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und/oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
11.5 Von den vorstehenden Regelungen abweichende, zwischen einem Besuchenden und dem Betreiber individualvertraglich schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen den vorgenannten Regelungen vor.
11.6 Unfälle oder Schäden sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.
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12. Schlussbestimmungen
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12.1 Diese Hausordnung tritt mit dem 22.03.2024 in Kraft.
12.2 Diese Hausordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
12.3 Diese Hausordnung ist an den Zugängen zur Music Hall öffentlich ausgehängt.
Berlin, im März 2024
Anschutz Entertainment Group Operations GmbH